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Änderung § 25m KWG vom 26.06.2017
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§ 25m KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung | § 25m KWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25m Verbotene Geschäfte | |
Verboten sind: | |
(Text alte Fassung) 1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und 2. die Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und 2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die die Kunden des Instituts oder dritten Instituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
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