Zitate in ÄnderungsvorschriftenGeldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 2 2. EGeldRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen". b) Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst: „§ 22p (weggefallen)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst: „§ 22p (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst: ... die Wörter „oder einem E-Geld-Institut" gestrichen. 16. § 22p wird aufgehoben. 17. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „einem ... ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1" durch die Wörter „von dem E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Absatz 1 ...
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