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Synopse aller Änderungen des KWG am 30.06.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2011 durch Artikel 1 des 2. BKRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2011 geltenden Fassung | KWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen § 1 Begriffsbestimmungen § 1a Handelsbuch und Anlagebuch § 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen § 2 Ausnahmen § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute § 2b Rechtsform § 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen § 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften § 3 Verbotene Geschäfte § 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 5 (weggefallen) § 6 Aufgaben § 6a Besondere Aufgaben § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten § 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute § 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene § 8e Aufsichtskollegien § 9 Verschwiegenheitspflicht Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen 1. Eigenmittel und Liquidität § 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen § 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten § 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen § 11 Liquidität § 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen 2. Kreditgeschäft § 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten § 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten § 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen § 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen § 13d Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten § 14 Millionenkredite § 15 Organkredite § 16 (weggefallen) § 17 Haftungsbestimmung § 18 Kreditunterlagen § 18a Verbriefungen § 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 § 20a Gedeckte Schuldverschreibungen § 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend § 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite 2a. Refinanzierungsregister § 22a Registerführendes Unternehmen § 22b Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte § 22c Refinanzierungsmittler § 22d Refinanzierungsregister § 22e Bestellung des Verwalters § 22f Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt § 22g Aufgaben des Verwalters § 22h Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen § 22i Vergütung des Verwalters § 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister § 22k Beendigung und Übertragung der Registerführung § 22l Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 22m Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters § 22n Rechtsstellung des Sachwalters § 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr 3. Kundenrechte § 22p (aufgehoben) 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute § 23 Werbung § 23a Sicherungseinrichtung 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen § 24 Anzeigen § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | |
(Text alte Fassung) § 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen | (Text neue Fassung) § 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen |
§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen § 25 Monatsausweise und weitere Angaben § 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten 5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute § 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen § 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung § 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten § 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten § 25h Verbotene Geschäfte 5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten 5c. Offenlegung § 26a Offenlegung durch die Institute 6. Prüfung und Prüferbestellung § 27 (aufgehoben) § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen § 29 Besondere Pflichten des Prüfers § 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten 7. Befreiungen § 31 Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32 Erlaubnis § 33 Versagung der Erlaubnis § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften § 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung 2. Bezeichnungsschutz § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" § 40 Bezeichnung "Sparkasse" § 41 Ausnahmen § 42 Entscheidung der Bundesanstalt § 43 Registervorschriften 3. Auskünfte und Prüfungen § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen 4. Maßnahmen in besonderen Fällen § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften § 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 45c Sonderbeauftragter § 46 Maßnahmen bei Gefahr § 46a (aufgehoben) § 46b Insolvenzantrag § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs 4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems § 48a Übertragungsanordnung § 48b Bestands- und Systemgefährdung § 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung § 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit § 48e Inhalt der Übertragungsanordnung § 48f Durchführung der Ausgliederung § 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung § 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung § 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen § 48j Partielle Rückübertragung § 48k Partielle Übertragung § 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut § 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger § 48n Unterrichtung § 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen § 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen § 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten § 48r Rechtsschutz § 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten § 49 Sofortige Vollziehbarkeit § 50 (weggefallen) § 51 Umlage und Kosten Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate § 51a Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte § 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats § 51c Befreiungen Fünfter Abschnitt Sondervorschriften § 52 Sonderaufsicht § 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 53e Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Sechster Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite § 56 Bußgeldvorschriften §§ 57 und 58 (weggefallen) § 59 Geldbußen gegen Unternehmen § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde § 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62 Überleitungsbestimmungen § 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost § 64a (aufgehoben) § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten § 64c (aufgehoben) § 64d Übergangsregelung für Großkredite § 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz § 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz § 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie § 64i Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz § 64j Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009 § 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie § 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung § 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie § 65 (Inkrafttreten) | |
§ 1 Begriffsbestimmungen | |
(1) 1 Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 2 Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 6. (aufgehoben) 7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 9. die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft). 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 11. (aufgehoben) 12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31. (1a) 1 Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 2 Finanzdienstleistungen sind 1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), 1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), 1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), 1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), 3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), 4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel), 5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), 6. (aufgehoben) 7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), 8. (aufgehoben) 9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), 10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Finanzierungsleasing), 11. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung). (1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. (2) 1 Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. 2 In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. 3 Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. 4 Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. (3) 1 Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, 4. (weggefallen) 5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, 6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, 7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder 8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie) erweitert wird. (3a) 1 Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. 2 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. 3 Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG. (3b) 1 Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. 2 Eine gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen. (3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind. (3d) 1 Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Bankenrichtlinie. 2 Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder Rechnungseinheiten. 3 Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. 4 E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich 1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und 2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden. (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist. (5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. (5a) 1 Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 2 Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. (5b) (aufgehoben) (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. (7) 1 Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 2 Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sind Institute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, oder eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanzunternehmen nachgeordnet ist und die selbst weder einem Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind. (7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesellschaften, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet sind. (7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. (9) 1 Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. 2 Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes entsprechend. 3 Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. 4 Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. (10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind 1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. (11) 1 Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Abs. 1 und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. 2 Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbesondere 1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten, 2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten, 3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, 4. Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. 3 Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die nicht unter Satz 1 fallen und die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. 4 Derivate sind 1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, b) Devisen oder Rechnungseinheiten, c) Zinssätze oder andere Erträge, d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen oder e) Derivate; 2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind, und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind; 3. finanzielle Differenzgeschäfte; 4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); 5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen. (12) (aufgehoben) (13) 1 Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -werten oder -zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. 2 Sie beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden. (14) (aufgehoben) (15) 1 Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann; Absatz 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen. | |
(16) 1 Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde. 2 Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. (17) 1 Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden. 2 Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über | (16) 1 Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde. 2 Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. 3 System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme. (16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist. (16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems. (17) 1 Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden. 2 Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über |
a) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dient. 3 Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. 4 Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen. (18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen: 1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Absatzes 3c oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; für die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser Branche angehörig; 2. die Versicherungsbranche; dieser gehören Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; 3. eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften gebildete Branche. (20) 1 Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2 bis 6 eine Gruppe von Unternehmen, 1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, oder aus Unternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind; 2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versicherungsbranche zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist; 3. der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und 4. in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich ist. 2 Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, sofern diese selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. (21) Eine horizontale Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass 1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen, oder 2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten. (22) Gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats im Sinne dieses Gesetzes sind Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb desselben Finanzkonglomerats oder auf natürliche oder juristische Personen stützen, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, wobei unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage erfolgt. (23) Risikokonzentrationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann. (24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. (25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. (27) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, 2. Internationale Finanz-Corporation, 3. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur, 4. Interamerikanische Entwicklungsbank, 5. Afrikanische Entwicklungsbank, 6. Asiatische Entwicklungsbank, 7. Karibische Entwicklungsbank, 8. Nordische Investitionsbank, 9. Entwicklungsbank des Europarates, 10. Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, 11. Europäische Investitionsbank, 12. Europäischer Investitionsfonds, 13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft, 14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, 15. Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, 16. Islamische Entwicklungsbank und 17. Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen. (28) Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Europäische Gemeinschaft, 2. Internationaler Währungsfonds und 3. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. (29) 1 Anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das dem Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist. 2 Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8 erfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, und sonstigen Unternehmen. (30) 1 Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen. 2 Zu den Einrichtungen des öffentlichen Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die auch von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat. (31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind. (32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie 2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat. | |
§ 9 Verschwiegenheitspflicht | |
(1) 1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. 3 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 4 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, 5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, 6. Wertpapier- oder Terminbörsen, 7. Zentralnotenbanken, | |
8. Veranstalter von Systemen nach § 1 Abs. 16, | 8. Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, |
9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, 10. den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder 11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 5 Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. 6 Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 7 Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. 8 Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben. (2) 1 Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. | |
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen | § 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen |
(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu veranstalten, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. | (1) 1 Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. 2 Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises sowie für Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme. 3 Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. 4 Im Fall einer Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar sind. |
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen. | |
(3) Ein Institut, das ein System nach § 1 Abs. 16 veranstaltet, hat Einlagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach denselben transparenten und objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem System gelten. Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den Zugang aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern. | (3) 1 Ein Institut, das ein System nach § 1 Abs. 16 betreibt, hat Einlagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach denselben transparenten und objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem System gelten. 2 Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den Zugang aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1, des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu bestimmen. | |
(5) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. | (5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. |
§ 46b Insolvenzantrag | |
(1) 1 Wird ein Institut oder eine nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 2 Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 3 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder einer nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. 4 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. 5 Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und im Falle einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft mit deren Zustimmung stellen. 6 Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. 7 Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen. 8 Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. 9 Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen. | |
(2) 1 Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat die Bundesanstalt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. 2 Auf Systemveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. | (2) 1 Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat die Bundesanstalt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. 2 Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Abs. 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. |
(3) 1 Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. 2 Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen. |
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