Tools:
Update via:
§ 4 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)
§ 4 Prüfungsteil „Tiergesundheit und Tierschutz"
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zustand von Klauen und die Durchführung von Klauenpflegearbeiten beurteilen und dabei insbesondere auch Zusammenhänge der Anatomie und Physiologie von Klauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit sowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der Tiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und begründen kann.
(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Zitierungen von § 4 KlauenPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlauenPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche ...
§ 3 KlauenPflPrV Gliederung der Prüfung
... Wirtschafts- und Sozialkunde. (2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 ...
§ 8 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung
... erzielt hat. (4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4 Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9624/a170088.htm