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§ 12 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)
§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
- 1.
- Rechtliche Bestimmungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
Zitierungen von § 12 KlauenPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlauenPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 18 KlauenPflPrV Wiederholung der Prüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die ...
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