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Anlage 2 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger/Geprüfte Klauenpflegerin
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(Muster siehe BGBl. I 2011 S. 238)
Zitierungen von Anlage 2 KlauenPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlauenPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung
... das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das ...
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