§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung (LederFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 255 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung

§ 7 Anrechnungsregelung



Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach dieser Verordnung führt bei einer Berufsausbildung

1.
zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um zwei Jahre,

2.
zum Sattler oder zur Sattlerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr.



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