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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung (LederFKrAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungs- zweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebil- de, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwen- dungszweck zuordnen c) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnah- men beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schä- den und Fehler prüfen, sortieren und lagern | 4 | |
e) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und ge- sundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirt- schaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungs- zweck einsetzen | 2 | |||
2 | Zuschneiden und Stanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen b) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung ra- tioneller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren | 4 | |
d) Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen e) Zuschnitte markieren und kontrollieren | 5 | |||
3 | Ausführen von Vorrichtarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Teile stempeln b) Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen c) Teile spalten und schärfen d) Teile kaschieren e) Kanten färben und einschlagen f) Teile prägen und perforieren | 10 | |
4 | Fügen von Einzelteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Teile zuordnen b) Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie Klebstoffe auswählen c) Grifftechniken anwenden d) Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zack- nähte, zusammennähen e) Futterteile zusammenkleben | 12 | |
f) Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführun- gen verbinden g) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen | 11 | |||
5 | Ausführen von Zier- und Spezialnähten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen b) Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und auswählen c) Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbeson- dere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Keder- nähte, nähen d) Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit prüfen | 11 | |
6 | Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden b) Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter her- stellen c) Außen- und Futterteile verkleben d) Versteifungen einarbeiten e) Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwa- ren, prüfen | 11 | |
7 | Herstellen und Anbringen von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Zubehör nach Verwendungszweck auswählen b) schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und Quasten, herstellen | 6 | |
c) funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel und Riemen, herstellen d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nie- ten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten e) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion und Haltbarkeit, prüfen | 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be- trieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange- bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre- tungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie- len erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Ab- läufe und der Auftragsunterlagen festlegen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele- vanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisun- gen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden | 3 | |
e) Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitauf- wand abschätzen | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Information und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen und Fachliteratur, beschaffen und nutzen b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu- nikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen d) Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Be- sonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstel- len | 4 | |
7 | Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich- tungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit auswählen und einsetzen b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten, Verschleißteile austauschen c) Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen | 5 | |
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbe- seitigung ergreifen | 2 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale feststellen c) Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung und Funktionalität, prüfen d) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbei- ten beachten | 4 | |
e) Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und doku- mentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen | 2 |
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