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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin (1. SchuhfAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909) wird folgender § 8a eingefügt:
- „§ 8a Fortsetzung der Berufsausbildung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin um zwei Jahre verkürzt werden."
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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. SchuhfAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SchuhfAusbVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)
V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309
§ 18 SchuhfAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262 ) geändert worden ist, außer ...
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