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§ 2 - Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (5. AusbBerAufhV k.a.Abk.)
§ 2 Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
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