Personen, dieser Inkrafttreten vor die Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach §
25 Absatz 4 der
Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.