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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011 (GewStUEzV 2011 k.a.Abk.)
V. v. 15.02.2011 BGBl. I S. 265 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2011 bis 31.12.2011; FNA: 605-1-10-22 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2011 bis 31.12.2011; FNA: 605-1-10-22 Gemeindefinanzen
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§ 2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2012 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2011 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
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