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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (RiFlEtikettVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2011 RiFlEtikettV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 9a (neu), § 9b (neu), § 10, Anlage

Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Rindfleisch" die Wörter „und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,".

b)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „eines Mitglieds" die Wörter „, in der Fleisch vermarktet wird," eingefügt.

3.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

„5.
die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben sowie

6.
die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen Angaben."

4.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

6.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Abschluss jeder Kontrolle" die Wörter „innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung" eingefügt.

7.
Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel

Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben."

8.
Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma und in Nummer 8 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:

„9.
entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

10.
entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt."

10.
Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte „Gebührenrahmen" wie folgt geändert:

a)
Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „50,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „bis zu 100 EUR" ersetzt.

b)
Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe „170,00" durch die Angabe „50,00" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RiFlEtikettVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... 8 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird das Wort ...