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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (10. AMVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe j, sofern die Position „Pseudoephedrin - ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung -" betroffen ist, am 1. Mai 2011 in Kraft.

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