§ 3 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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§ 3 Rechts- und Fachaufsicht


§ 3 hat 1 frühere Fassung

1Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 2Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 3 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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