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§ 5 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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§ 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses
(1) 1Der Leitungsausschuss besteht aus einem Mitglied. 2Dieses Mitglied führt den Titel „Leiterin der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" oder „Leiter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" (Leitung).
(2) Die Leitung hat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen als ständige Vertretung bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Stellvertretungen) zu benennen, die sie bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall vertreten.
(3) 1Die Leitung und bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall die Stellvertretungen entscheiden bei Angelegenheiten grundsätzlicher Art oder von erheblicher Bedeutung durch Beschluss. 2Wenn die Entscheidung der Leitung oder Stellvertretung selbst, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, entscheidet hierüber das Bundesministerium der Finanzen. 3Die Leitung und die Stellvertretungen haben die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren.
(4) 1Vor Beschlüssen der Leitung oder von deren Stellvertretungen ist eine Stellungnahme der Finanzagentur einzuholen, soweit deren Interessen erkennbar berührt sind oder die Hinzuziehung aufgrund von deren Sachkunde angezeigt ist. 2Die Interessen der Finanzagentur sind insbesondere dann berührt, wenn die Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds oder auf die Tätigkeit der Finanzagentur nach dem Bundesschuldenwesengesetz haben können. 3FMSA und Finanzagentur treffen eine Vereinbarung über Voraussetzungen, Kriterien und den Prozess zur Einholung solcher Stellungnahmen und erarbeiten einen Regelkatalog. 4Diese Vereinbarung und der Regelkatalog bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Das Bundesministerium der Finanzen kann gegenüber der FMSA jederzeit die Einholung einer Stellungnahme der Finanzagentur verlangen.
(5) 1Über die Beschlüsse der Leitung und von deren Stellvertretungen ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von der Leitung zu unterzeichnen.
(6) Vorlagen an den Lenkungsausschuss bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch die Leitung.
(7) Die Leitung kann sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung geben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
aktuell vorher | 12.11.2015 | Artikel 2 Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 5 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG) vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
aktuell | vor 01.03.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FMSASatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSASatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Artikel 2 FMSAKostVEV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung." 3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sitzungen sind" die Wörter „mit angemessener ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 5 2. FMStG Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt ...
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