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§ 6 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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§ 6 Rechtsstellung der Leitung
(1) Die Leitung unterliegt dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) 1Die Leitung kann sich und ihren Stellvertretungen einen Verhaltenskodex geben, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. 2Insbesondere dürfen die Leitung und die Stellvertretungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder der Finanzagentur offensichtlich berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. 3Die jeweils geltenden Compliance-Richtlinien der Finanzagentur unter anderem zur Wertpapiercompliance, zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Korruptionsprävention und Betrugsbekämpfung sind entsprechend einzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 6 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
aktuell vorher | 12.11.2015 | Artikel 2 Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 5 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG) vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
aktuell | vor 01.03.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FMSASatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSASatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Artikel 2 FMSAKostVEV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... sind" die Wörter „mit angemessener Frist" eingefügt. 4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird Absatz 2. b) Im neuen ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 5 2. FMStG Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt werden" gestrichen. 2. In § 6 werden Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3 ...
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