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§ 9 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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§ 9 Personal
(1) 1Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. 2Ab dem 1. Januar 2018 orientieren sich neue Arbeitsverträge oder Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen an den jeweils geltenden arbeitsvertraglichen Musterregelungen der Finanzagentur. 3Im Übrigen wird die jeweils geltende Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur bei bestimmten Vertragsabschlüssen oder sonstigen Personalthemen insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bundesministeriums der Finanzen entsprechend angewendet. 4Die Zustimmung zu den betreffenden Maßnahmen obliegt der rechts- und fachaufsichtsführenden Stelle des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist die Leitung.
(3) Die Personalausgaben der FMSA sind von der FMSA zu tragen, insbesondere auch die von zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung V. v. 21. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 260 m.W.v. 30. September 2023
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Frühere Fassungen von § 9 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
aktuell vorher | 12.11.2015 | Artikel 2 Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 |
aktuell | vor 12.11.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FMSASatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSASatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Artikel 2 FMSAKostVEV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 6. § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 7. § 10 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 11 ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV
... im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung." 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Im ...
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