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§ 9 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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§ 9 Personal



(1) 1Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. 2Ab dem 1. Januar 2018 orientieren sich neue Arbeitsverträge oder Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen an den jeweils geltenden arbeitsvertraglichen Musterregelungen der Finanzagentur. 3Im Übrigen wird die jeweils geltende Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur bei bestimmten Vertragsabschlüssen oder sonstigen Personalthemen insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bundesministeriums der Finanzen entsprechend angewendet. 4Die Zustimmung zu den betreffenden Maßnahmen obliegt der rechts- und fachaufsichtsführenden Stelle des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist die Leitung.

(3) Die Personalausgaben der FMSA sind von der FMSA zu tragen, insbesondere auch die von zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.



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Frühere Fassungen von § 9 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
vom 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
aktuell vorher 12.11.2015Artikel 2 Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
aktuellvor 12.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FMSASatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSASatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Artikel 2 FMSAKostVEV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 6. § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 7. § 10 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 11 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV
... im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung." 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Im ...