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Änderung § 2 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Aufgaben und Organisation der FMSA


(Text neue Fassung)

§ 2 Aufgaben und Organisation der FMSA; Trägerschaft und Unterstützung durch die Finanzagentur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der FMSA obliegen folgende Aufgaben:

1. die Verwaltung des Fonds nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Errichtung und Überwachung von Abwicklungsanstalten und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden, sowie

2.
die Verwaltung des Restrukturierungsfonds nach den §§ 11 und 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden.

Ferner nimmt die FMSA die ihr nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, dem Kreditwesengesetz sowie dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2)
Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche ein. Die Geschäftsbereiche können aus Referaten bestehen, die Abteilungen zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Arbeitseinheiten für referats- und geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben gebildet werden.

(3) Die gesetzlichen Aufgaben
der FMSA sollen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrgenommen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA im Sinne dieser Satzung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA und die der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die der FMSA zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten.



(1) 1 Der FMSA obliegen die ihr nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1. die auf Antrag der übertragenden Gesellschaft erfolgende Gestattung der Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung auf eine von der FMSA bereits errichtete Abwicklungsanstalt nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes (Abwicklungsanstalt),

2. die Gestattung
der Absicherung von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise durch die Abwicklungsanstalten ohne dingliche Übertragung,

3. die
Überwachung von Abwicklungsanstalten, wobei sie insbesondere sicherstellt, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten sowie

4. sonstige Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben
nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes hinsichtlich der Institute, die mit Mitteln des nach § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds stabilisiert werden.

2 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die jeweils geltenden Beteiligungs- und Entscheidungsrechte sowie Zustimmungsvorgaben insbesondere in Bezug auf
das Bundesministerium der Finanzen und in Bezug auf den nach § 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss (Lenkungsausschuss) zu wahren.

(2) 1 Als Trägerin unterstützt
die Finanzagentur die FMSA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und sichert die operative Einsatzfähigkeit der FMSA. 2 Die Finanzagentur erbringt hierbei angemessene unterstützende Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung der Funktionen IT, Revision, Compliance, Datenschutz, Rechts- und Vertragsprüfung, Rechnungswesen, Vergabe oder Personalmanagement für die FMSA. 3 Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt den in der Finanzagentur jeweils zuständigen Organisationseinheiten. 4 Diese unterliegen weiterhin nur den Weisungen der Finanzagentur, sofern nicht gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben vorrangig sind. 5 Der oder die jeweiligen Datenschutz-, IT-Sicherheits- und Compliancebeauftragten der Finanzagentur gelten grundsätzlich als von der Leitung der FMSA auch für die FMSA bestellt. 6 Änderungen der in diesem Absatz geregelten Aufgabenwahrnehmung oder Bestellung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) 1
Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Geschäftsorganisation ein. 2 Darüber hinaus können gemeinsame Arbeitseinheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben der FMSA und der Finanzagentur gebildet oder andere übergreifende Kooperationsprozesse etabliert werden.

(4) 1 Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten. 2 Als Trägerin kann auch die Finanzagentur Aufträge im Namen und für Rechnung der Finanzagentur, der FMSA oder des Bundes an Dritte zum Zwecke der Unterstützung der FMSA zu Lasten des Bundes vergeben.

(Textabschnitt unverändert)

(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.



(6) 1 Auf den Umgang mit Verschlusssachen findet der zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanzagentur nach Ziffer 6.6. der Anlage V der Verschlusssachenanweisung des Bundes über den Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH abgeschlossene Vertrag in der jeweils geltenden Fassung auf die FMSA entsprechende Anwendung. 2 Die Anwendung erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben entgegenstehen.

(7) Die
Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.