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Änderung § 10 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision


(Text neue Fassung)

§ 10 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision


vorherige Änderung

(1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds sind jeweils das Kalenderjahr.

(2)
1 Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2 Soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3)
1 Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen Stellenplan auf und legt diesen bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr dem Bundesministerium der Finanzen vor. 2 Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. 3 Wirtschaftsplan und Stellenplan bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. 4 Der Stellenplan enthält die Stellen für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Leitungsausschusses. 5 Der FMSA zugewiesene Beamtinnen und Beamte sowie zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf Stellen zu führen. 6 Abweichungen vom Stellenplan sind nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen möglich. 7 Maßnahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigungen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom Wirtschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(3a) Die
FMSA weist die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher, dass die Personal- und Sachkosten vom Restrukturierungsfonds im Laufe des Rechnungsjahres vollständig erstattet werden.

(4)
1 Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung auf. 2 Sie stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. 3 Die Aufstellung von Haushaltsrechnung, Jahresabschluss und Lagebericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsausschusses. 4 Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. 5 Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. 6 Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und über das Bundesministerium der Finanzen gegenüber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. 7 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 8 Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. 9 Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. 10 § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 11 Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA werden vom Abschlussprüfer geprüft. 12 Die Entlastung des Leitungsausschusses erfolgt durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) 1 Die FMSA stellt für den Fonds
und den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres jeweils voneinander getrennt den Entwurf der Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung sowie den Entwurf der Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2 Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die Jahresrechnung für den Fonds sowie die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Restrukturierungsfonds auf, die als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen sind. 3 Die FMSA stellt ferner für den Fonds und den Restrukturierungsfonds innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres jeweils voneinander getrennt einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. 4 Die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsausschusses. 5 Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. 6 Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. 7 Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen, dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie dem Gremium nach § 16 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. 8 Die Jahresabschlüsse und Lageberichte sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 9 Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. 10 Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. 11 Teil V sowie § 114 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. 12 Nach der Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt die Entlastung des Leitungsausschusses durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation der FMSA, des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(7)
1 Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. 2 Liquide Mittel der FMSA verbleiben im Kassensystem des Bundes. 3 Einzelheiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen und besondere Vereinbarungen zwischen der FMSA und dem Bundesministerium der Finanzen.

(8) Die
FMSA richtet eine Innenrevision ein.

(9) 1 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA unterliegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. 2 Darüber hinaus prüft der Bundesrechnungshof
die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds gemäß § 113 der Bundeshaushaltsordnung.



(1) 1 Soweit nicht durch Gesetz oder in dieser Satzung abweichend geregelt, bezieht sich die unmittelbare Geltung der §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung. 2 Die Rechnungslegung besteht aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich. 3 Einen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSA nicht aufzustellen.

(2)
1 Für die FMSA geltende Vorschriften, die auf Außenrechtssätzen beruhen, setzt die Finanzagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 um. 2 Innenrechtssätze finden auf die FMSA keine Anwendung, es sei denn, diese Satzung trifft eine andere Bestimmung. 3 Die für die Finanzagentur geltenden Vorschriften für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Datenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld, sind auf die FMSA entsprechend anzuwenden, sofern sich aus Satz 1 nichts anderes ergibt.

(3)
1 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA sowie die Rechnungslegung werden vom Abschlussprüfer der Finanzagentur gemäß den jeweils geltenden Standards und vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht geprüft. 2 Dem Bundesrechnungshof steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung der FMSA im Sinne der §§ 109 Absatz 2 und 111 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu. 3 Die Bestellung des Abschlussprüfers der Finanzagentur erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(4)
1 Die FMSA erhält nach Maßgabe des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Zahlung aus dem Bundeshaushalt. 2 Die Finanzagentur stellt im Rahmen der Trägerschaft der FMSA die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.

(heute geltende Fassung)