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Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 01.01.2018
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform und Bezeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als 'FMSA' bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung 'Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung 'Restrukturierungsfonds - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als 'FMSA' bezeichnet werden. |
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