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Änderung § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 01.01.2018
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260 |
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(Text alte Fassung) § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses | (Text neue Fassung)§ 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung |
(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restrukturierungsfonds, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, und nach dieser Satzung. (2) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich. | (1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung. (2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich. (3) Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. |
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