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Änderung § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung


(Text neue Fassung)

§ 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.



(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.

vorherige Änderung

 


(3) Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.

(heute geltende Fassung)