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Änderung § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2020
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260 |
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(Text alte Fassung) § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung | (Text neue Fassung)§ 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung |
(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung. | (1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich. | |
(3) Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9637/al0-99716.htm