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Änderung § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses


(Text alte Fassung)

(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie, und nach dieser Satzung.

(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich für

1. die
der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie dem Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,

2. die Verwaltung des Fonds sowie des
Restrukturierungsfonds,

3. die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie im Hinblick auf Brückeninstitute nach § 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes,

4. das Rechnungswesen der FMSA, des Fonds
und des Restrukturierungsfonds,

5. das Risikocontrolling der FMSA, des Fonds
und des Restrukturierungsfonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds und des Restrukturierungsfonds,

6. die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen,

7. die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen
nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Vorbereitung von Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und § 48a Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

8. die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie nach § 16 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes,

9. die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

10. den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1
dieser Satzung,

11. die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10 dieser Satzung,

12. die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds und den Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung sowie

13. die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 4 und 5 dieser
Satzung.

(3)
Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich.

(Text neue Fassung)

(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restrukturierungsfonds, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, und nach dieser Satzung.

(2)
Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)