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Änderung § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 01.01.2018
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
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(Text alte Fassung) § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses | (Text neue Fassung)§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung |
(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restrukturierungsfonds, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, und nach dieser Satzung. (2) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich. | (1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung. (2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich. |
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