Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, alle Änderungen durch Artikel 4 CovStMG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie FMSASatzung

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform und Bezeichnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als 'FMSA' bezeichnet werden.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed