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Änderung § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2020
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung. | (Text neue Fassung) (1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung. |
(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9637/al99716-0.htm