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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 2 - InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1763, 1769; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-28 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-28 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Datenabgleich
(1) Zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs übermitteln die für die Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Prämienbehörden), die nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Behörden sowie die in § 4 Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes bezeichneten Fachüberwachungsbehörden die in Absatz 2 genannten Daten über landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsinhaber anderen Prämienbehörden oder anderen Fachüberwachungsbehörden, soweit diese Daten erforderlich sind, um
- 1.
- eine Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeanträge durchzuführen, insbesondere um Doppelförderungen zu verhindern,
- 2.
- ein System der Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen einzurichten oder
- 3.
- die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu überprüfen.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:
- 1.
- flächenbezogene Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
- 2.
- Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
- 3.
- Daten, die für die Erstellung eines einheitlichen Systems zur Erfassung von Betriebsinhabern, die einen Beihilfeantrag nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen, erforderlich sind,
- 4.
- betriebsbezogene Daten, die für die Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlich sind,
- 5.
- Daten, die zur Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind,
- 6.
- sonstige betriebsbezogene Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten erforderlich sind, um die Durchführung und Kontrolle der Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zu gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Behörden verarbeiten und nutzen die ihnen übermittelten Daten zur Durchführung des automatisierten Abgleichs.
(4) Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes G. v. 22. April 2008 BGBl. I S. 738 m.W.v. 1. Mai 2008
Frühere Fassungen von § 2 InVeKoSDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 22.04.2008 BGBl. I S. 738 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 InVeKoSDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InVeKoSDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 InVeKoSDG Ermächtigungen (vom 01.05.2008)
... c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 4. des Informationssystems zwischen den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
Artikel 1 InVeKoSDGuaÄndG
... 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kompatibel zu gestalten sind." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) im einleitenden ... Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4. des Informationssystems zwischen den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... zuletzt übermittelte Kennzeichen. (6) Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und ...
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