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§ 3 - InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)

§ 3 Auskunft an den Betroffenen



§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz die für den Datenschutz zuständigen Kontrollbehörden der Länder treten, soweit der Auskunftsanspruch sich gegen Behörden der Länder richtet.