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§ 4 - InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)

§ 4 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren oder technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung und -nutzung zu regeln hinsichtlich

1.
der Errichtung eines einheitlichen Systems für die Identifizierung der Betriebsinhaber nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Durchführung des Flächendatenabgleichs im Zusammenhang mit dem Einsatz des geografischen Informationssystems nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

3.
der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

4.
des Informationssystems zwischen den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

5.
der Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

um die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 sachgerecht durchzuführen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 InVeKoSDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
vom 22.04.2008 BGBl. I S. 738
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 208 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 InVeKoSDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InVeKoSDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
Artikel 1 InVeKoSDGuaÄndG
... Wörter „Die in Absatz 1 bezeichneten Behörden" ersetzt. 3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. des Informationssystems zwischen den in ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 208 9. ZustAnpV InVeKoS-Daten-Gesetz
...  In § 4 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769) werden die Wörter ...