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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes am 01.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2011 durch Bekanntmachung der EnergieStGuaÄndGBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnergieStGuaÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 28.04.2014 BGBl. I S. 453
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes


Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

'§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse'.

b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

'§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe'.

2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor Nummer 1 werden nach den Wörtern 'im Sinne dieses Gesetzes gelten' die Wörter 'mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur' eingefügt.

3. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

'13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Unbeschadet der Sätze 2 bis 5 sind Biokraft- und Bioheizstoffe Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt und seine Eigenschaften im Fall von Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Den Energieerzeugnissen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Energieerzeugnisse gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 3. Januar 1994 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 54/2009 (ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Kraft ist, soweit diese Norm oder technische Spezifikation mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmt und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellt;'.

bb) In Nummer 14 werden nach den Wörtern 'Kombinierten Nomenklatur' die Wörter 'und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe' eingefügt.

cc) In Nummer 16 werden nach den Wörtern 'Kombinierten Nomenklatur' die Wörter 'einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe' eingefügt.

dd) In Nummer 19 werden die Wörter '§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10' durch die Wörter '§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a' ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.'

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

'a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 76,35 EUR,'.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und 2 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.'

5. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.'

6. § 9b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist.'

7. In § 10 Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach dem Wort 'Steueraussetzung' ein Komma und die Wörter 'auch über Drittländer oder Drittgebiete,' eingefügt.

8. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort 'Steuerlager' die Wörter 'oder den Betrieb des registrierten Empfängers' eingefügt.

9. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

10. § 26 wird wie folgt gefasst:

'§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

(1) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebs,
der Energieerzeugnisse herstellt, dürfen zur Aufrechterhaltung des Betriebs andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas vom Inhaber des Betriebs steuerfrei verwendet werden, jedoch nicht für den Antrieb von Fahrzeugen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht.

(2) Absatz 1 gilt für Kohlebetriebe (§ 31 Absatz 1 Satz 1) nur unter der Voraussetzung, dass die verwendeten Energieerzeugnisse auf dem Betriebsgelände des Kohlebetriebs hergestellt wurden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die
in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.'

(Text neue Fassung)

10. (Wegen Artikel 5 Abs. 2a in Verbindung mit der B. v. 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) tritt diese Änderung nicht in Kraft.)

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen,'.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern 'Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen' die Wörter 'im Betrieb des Verwenders' eingefügt.

12. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'nach Absatz 2' durch die Wörter 'nach Absatz 2 oder Absatz 2a' ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet werden.'

13. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn

a) die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder

b) aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,'.

b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach den Wörtern 'und gasförmige Kohlenwasserstoffe' die Wörter 'sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse' eingefügt.

14. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse'.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.'

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2a verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2 abgegeben hat.'

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe 'Absatz 5' durch die Angabe 'Absatz 4' ersetzt.

bbb) In Nummer 4 werden die Wörter 'nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen' durch die Wörter 'nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen' und das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.

bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

'Im Fall von Satz 1 Nummer 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der in § 37a Absatz 3 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Mindestanteil an Biokraftstoff überschritten wird.'

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

'Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 wird in Höhe der Steuer gewährt, die auf den Biokraftstoffanteil entfällt. Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird in Höhe der Steuer gewährt, die auf den Anteil an besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen entfällt.'

bb) Im bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort 'entsprechend' ein Komma und die Wörter 'soweit es sich dabei nicht um besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt' eingefügt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5' durch die Wörter 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4' und jeweils die Wörter 'Biokraft- und Bioheizstoffe' durch das Wort 'Biokraftstoffe' ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'Absatz 5 Nr. 1 und 2' durch die Wörter 'Absatz 4 Nummer 1 und 2' ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter 'Biokraft- und Bioheizstoffe' durch das Wort 'Biokraftstoffe' ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Biokraft- oder Bioheizstoffe' durch das Wort 'Biokraftstoffe' und die Wörter 'Absatz 6 Satz 1' durch die Wörter 'Absatz 5 Satz 1' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'Biokraft- oder Bioheizstoffen' durch das Wort 'Biokraftstoffen' ersetzt.

h) In Absatz 7 werden die Wörter 'Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft' durch die Wörter 'Biokraftstoffmarktes oder des Biokraftstoffmarktes in der Europäischen Union' und die Wörter 'Kommission der Europäischen Gemeinschaften' durch die Wörter 'Kommission der Europäischen Union' ersetzt.

16. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter '§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1' durch die Wörter '§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a' ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter 'Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)' durch die Wörter 'Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)' ersetzt.

cc) In Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

'a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,'.

dd) In Nummer 2 wird das Wort 'und' durch das Wort 'oder' ersetzt.

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

'Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.'

17. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter '§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1' durch die Wörter '§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a' ersetzt.

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

'Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.'

18. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1' durch die Wörter 'Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Nummer 3 abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

19. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1' durch die Wörter 'Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5' ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 4 wird aufgehoben.

20. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.'

21. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

22. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 11 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

'f) abweichend von § 59 Absatz 1 zu bestimmen, dass die Steuerentlastung dem Lieferer der Energieerzeugnisse gewährt wird, sowie das dafür erforderliche Verfahren zu regeln,'.

bb) Nummer 11a wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe

'§ 50 Abs. 4' durch die Angabe '§ 1a Satz 1 Nummer 13a' ersetzt.

bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe '§ 50 Abs. 5' durch die Angabe '§ 50 Absatz 4' ersetzt.

cc) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

'19. im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,'.

b) Der Absatz 2 Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

'4. vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,

5. auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird.'

23. § 67 Absatz 10 wird gestrichen.



Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes


Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 werden das Wort 'Schiffen' durch das Wort 'Wasserfahrzeugen' und die Angabe 'Absatz 2 Nr. 2' durch die Angabe 'Absatz 2' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.'

c) Absatz 2a wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird.'

e) In Absatz 4 werden nach der Angabe 'Absatz 2' die Wörter 'oder Absatz 3' eingefügt.

f) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

2. § 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,'.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

'§ 9c Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung eines Industriegases entnommen hat, wenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 Prozent
der Kosten für die Herstellung dieses Gases übersteigen.

(2) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.'




3. (Wegen Artikel 5 Abs. 6 in Verbindung mit der B. v. 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) tritt diese Änderung nicht in Kraft.)

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 9 Abs. 2 Nr. 2' durch die Angabe '§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3' ersetzt.



Artikel 5 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(2a) Artikel 1 Nummer 10 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.



(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. **)

(2a) Artikel 1 Nummer 10 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. ***)

(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen Ermächtigung des Rates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden ist, am Tag nach der Verkündung dieser Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, frühestens jedoch am 1. April 2011. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 7 bis 9, Nummer 14, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Nummer 18 und 19 sowie Artikel 2 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(5a) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

vorherige Änderung

(6) Artikel 2 Nummer 3 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.


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*) Bekanntmachung erfolgte am 3. August 2011 (BGBl. I S. 1726), Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e traten demnach mit Wirkung vom 23. Juli 2011 in Kraft



(6) Artikel 2 Nummer 3 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. ***)


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*) Bekanntmachung erfolgte am 3. August 2011 (BGBl. I S. 1726), Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e traten demnach mit Wirkung vom 23. Juli 2011 in Kraft
**) Bekanntmachung erfolgte am 28. April 2014 (BGBl. I S. 453), Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a trat demnach mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft
***) gemäß B. v. 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) treten diese Änderung nicht
in Kraft