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Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. April 2011 RechZahlV § 1, § 2, § 3, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 25, § 28, § 29, § 32, § 33, Anlage 1, Anlage 2
Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift der Verordnung werden nach dem Wort „Zahlungsinstitute" die Wörter „und E-Geld-Institute" angefügt.
- 2.
- In § 1 werden die Wörter „im Sinn des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)" ersetzt.
- 3.
- In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute" jeweils durch die Wörter „Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1" die Wörter „und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a" und nach dem Wort „Rechnungslegung" das Wort „jeweils" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungsdiensten" die Wörter „und aus der Ausgabe von E-Geld" angefügt.
- 5.
- In § 10 Satz 4 und § 11 Satz 3 wird das Wort „Zahlungsdiensten" jeweils durch die Wörter „Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.
- 6.
- In § 19 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 7.
- In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 8.
- § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 9.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 10.
- In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „wer als" die Wörter „Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als" eingefügt.
- 11.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 67 Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „Artikel 66 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
- 12.
- Anlage 1 (zu § 2) - Formblatt 1 - wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Aktivposten 1 bis 4, jeweils Buchstabe a, in Aktivposten 5 Buchstabe a und b, jeweils Doppelbuchstabe aa, in den Aktivposten 6 bis 10, jeweils Buchstabe a, in den Aktivposten 13 und 14, jeweils Buchstabe a, in den Passivposten 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, in Passivposten 6 Buchstabe a bis c, jeweils Doppelbuchstabe aa sowie in den Posten 1 und 2 unter dem Strich, jeweils Buchstabe a, wird das Wort „Zahlungsdiensten" jeweils durch die Wörter „Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.
- b)
- In Aktivposten 4 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch die Wörter „Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Aktivposten 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, in Aktivposten 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sowie in Passivposten 3 wird das Wort „Zahlungsinstituten" jeweils durch die Wörter „Instituten im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- d)
- In Passivposten 2 Buchstabe a wird nach dem Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
- „cc)
- davon aus der Ausgabe von E-Geld ...... Euro".
- 13.
- In Anlage 2 (zu § 2) - Formblatt 2 - wird jeweils in den Posten 1 bis 25, jeweils in Buchstabe a, das Wort „Zahlungsdiensten" durch die Wörter „Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EGeldRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 33 RechZahlV Erstmalige Anwendung (vom 21.12.2018)
... für eigene Anteile" ersetzt. (5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Artikel 2 RechVÄndV Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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