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Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)
Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die durch Artikel 16a des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen". - b)
- Nach der Angabe „Anlage 5 (zu § 60)" wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 6 (zu § 21)".
- 2.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen- 1.
- auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie darauf,
- 3.
- ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.(6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Absatz 4 bleibt unberührt." - 3.
- Nach Anlage 5 (zu § 60) wird folgende Anlage 6 angefügt:
„Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) - keine Mängel
Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) - nicht anwendbar
Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nummer | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Feststellung | Fundstelle |
A. | Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung | |||
I. | Kundensorgfaltspflichten | |||
1. | § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Absatz 3 und 4 GwG; § 25e KWG | Identifizierungspflicht | ||
2. | § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/ zur Art der Geschäftsverbindung | ||
3. | § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG | Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten | ||
4. | § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG; § 25c Absatz 2 KWG | Monitoring-System (laufende Überwachung von Bestandskunden) | ||
5. | § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG | Aktualisierungsverpflichtung | ||
6. | § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG | Kundenprofilbildung | ||
7. | § 3 Absatz 6 GwG | Beendigungsverpflichtung | ||
8. | § 5 GwG; § 25d KWG | Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobe- wertung | ||
9. | § 25d Absatz 2 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | ||
10. | § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG | Politisch exponierte Personen (PePs) | ||
11. | § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG | Identifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden | ||
12. | § 25f Absatz 4 KWG | Angemessene Maßnahmen von Factoring- instituten | ||
13. | § 25f Absatz 5 KWG | Besondere Maßnahmen in Fällen von Länderrisiken | ||
14. | § 25f Absatz 5 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | ||
15. | § 6 GwG | Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten | ||
16. | § 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte | ||
17. | § 25f Absatz 1 und 2 KWG | Korrespondenzbanken | ||
18. | § 25f Absatz 3 KWG | Sortengeschäfte über 2.500 € (nicht über Konto) | ||
II. | Interne Sicherungsmaßnahmen | |||
19. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG bzw. § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG | Gefährdungsanalyse | ||
20. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG | Prozess der Kundenannahme | ||
21. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG; § 25c Absatz 3 KWG | Monitoring (Einzelfallbearbeitung) | ||
22. | § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG | Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Ge- schäftsbeziehungen und Transaktionen | ||
23. | § 25c Absatz 4 KWG | Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) | ||
24. | § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG; § 25c Absatz 1 KWG | Grundsätze (Arbeitsanweisungen) | ||
25. | § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG | Kontrollen durch Revision | ||
26. | § 9 Absatz 2 Nummer 2 GwG | Schulungen | ||
27. | § 9 Absatz 3 GwG; § 25c Absatz 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungs- maßnahmen | ||
28. | § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG; § 25c Absatz 1 KWG | Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen | ||
29. | § 25c Absatz 3 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | ||
III. | Sonstige Pflichten | |||
30. | § 8 GwG | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | ||
31. | § 11 GwG | Verdachtsmeldungen | ||
32. | § 25g KWG; § 25c Absatz 4 KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen | ||
33. | § 25h KWG | Verbotene Geschäfte | ||
B. | Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG) | |||
34. | § 25c Absatz 1 KWG | Gefährdungsanalyse | ||
35. | § 25c Absatz 1 KWG | Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen | ||
36. | § 25c Absatz 1 KWG | Grundsätze (Arbeitsanweisungen) | ||
37. | § 25c Absatz 1 KWG | Kontrollen | ||
38. | § 25c Absatz 2 KWG | Monitoring-System (laufende Überwachung) | ||
39. | § 25c Absatz 1 KWG | Aktualisierungsverpflichtung | ||
40. | § 25c Absatz 3 KWG | Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht | ||
41. | § 25c Absatz 4 KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen | ||
42. | § 25c Absatz 3 KWG | Prüfung der Erstattung von Strafanzeigen | ||
43. | § 25c Absatz 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungs- maßnahmen | ||
C. | Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers | |||
44. | § 25b KWG | Pflichten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 | ||
D. | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | |||
45. | § 24c KWG | Pflichten im Zusammenhang mit dem auto- matisierten Abruf von Kontoinformationen". |
Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EGeldRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 6 GWPräOptG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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