Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (14. LuftVZOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.2011 BGBl. I S. 317 (Nr. 8); Geltung ab 01.04.2011
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 LuftVZO § 24e

§ 24e der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen Zentrums verlängert werden" gestrichen.

2.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flugmedizinischen Sachverständigen verlängert werden" gestrichen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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