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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorarbeit.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
- 1.
- Grundstudium,
- 2.
- Praxisstudium 1,
- 3.
- Aufbaustudium,
- 4.
- Praxisstudium 2,
- 5.
- Vertiefungsstudium 1,
- 6.
- Praxisstudium 3,
- 7.
- Vertiefungsstudium 2,
- 8.
- Bachelorarbeit,
- 9.
- Praxisstudium 4.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte (ECTS-Credits) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).
(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Module sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.
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Zitierungen von § 5 GBankDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2 , die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und ...
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