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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 7 Praxisstudien
(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den Absätzen 2 bis 4 zurück.
(2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehrkraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator. Diese Person ist für die inhaltliche Abstimmung von Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxismodule verantwortlich.
(3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen Zentraltutor. Diese Person erstellt Ausbildungspläne nach den Vorgaben der Hochschule, gibt diese den Studierenden bekannt und weist die Studierenden während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen die Praxisstudien zu absolvieren sind.
(4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einvernehmen mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder den Zentraltutor unterstützen.
(5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Absätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.
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