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§ 9 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 9 Prüfungsamt



(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzenden oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:

1.
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamtes,

2.
einer hauptamtlichen Lehrkraft und

3.
einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.

Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamtes sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamtes sowie deren Vertretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Dem Prüfungsamt obliegt es insbesondere,

1.
für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe Sorge zu tragen,

2.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und sie den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern rechtzeitig mitzuteilen; bei Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die Befugnis zur Bestimmung und Bekanntgabe der Prüfungsorte sowie der Zeitpunkte auf die Ausbildungsverantwortlichen übertragen,

3.
bei Vorliegen einer Behinderung Entscheidungen zu Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, bei der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu treffen, wobei auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist zu berücksichtigen.