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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 13 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet am Ende des Praxisstudiums 4 statt.
(2) Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen bestanden hat und wessen Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.
(3) Die Prüfung besteht aus
- 1.
- einer 30-minütigen Verteidigung der Bachelorarbeit und
- 2.
- einer 15-minütigen interdisziplinären Prüfung.
(4) Durch die Verteidigung der Bachelorarbeit sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können. Die Verteidigung beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorarbeit. Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(5) In der interdisziplinären Prüfung sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Vertiefungsstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.
(6) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn keine oder keiner der zu Prüfenden widerspricht. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als zehn Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt.
(7) Die Prüfung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank V. v. 28. August 2012 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 8. September 2012
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Frühere Fassungen von § 13 GBankDAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2012 | Artikel 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 GBankDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
Artikel 2 HBankDAPrVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden." 2. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „soll" ...
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