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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 14 Bewertung der Prüfungen



(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

Prozen-
tualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreich-
baren
Punktzahl
Rang-
punkte/
Rang-
punkt-
zahlen
NoteBewertungsmaßstab
100,00 bis
93,70
15sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Maß
entspricht
93,69 bis
87,50
14
87,49 bis
83,40
13gut eine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
83,39 bis
79,20
12
79,19 bis
75,00
11
74,99 bis
70,90
10befriedigend eine Leistung, die
im Allgemeinen den
Anforderungen ent-
spricht
70,89 bis
66,70
9
66,69 bis
62,50
8
62,49 bis
58,40
7ausreichend eine Leistung, die
zwar Mängel auf-
weist, aber im Gan-
zen den Anforde-
rungen noch ent-
spricht
58,39 bis
54,20
6
54,19 bis
50,00
5
49,99 bis
41,70
4mangelhaft eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt, dass die not-
wendigen Grund-
kenntnisse vorhan-
den sind und die
Mängel in abseh-
barer Zeit behoben
werden können
41,69 bis
33,40
3
33,39 bis
25,00
2
24,99 bis
12,50
1ungenügend eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht und
bei der selbst
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind,
dass die Mängel in
absehbarer Zeit
nicht behoben wer-
den können
12,49 bis
0,00
0


(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die Bewertung ergibt sich in diesem Fall als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.

(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentation nach erfolgtem Einigungsversuch stets das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.

(5) Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit und das der interdisziplinären mündlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission. Die arithmetischen Mittelwerte sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.

(6) Die in den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.



 

Zitierungen von § 14 GBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 GBankDAPrV Bestehen der Laufbahnprüfung
... worden sind. (2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus den nach § 14 vorgenommenen Bewertungen der nach Auswahl der Studierenden unter Berücksichtigung von Absatz ...
§ 21 GBankDAPrV Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
... Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 14 zugeordnet und im Abschlusszeugnis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für ...