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§ 17 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 17 Wiederholung von Prüfungen



(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Nach Vorgabe des Prüfungsamtes kann eine Modulprüfung auch dann in Form einer mündlichen Prüfung wiederholt werden, wenn die nicht bestandene Modulprüfung in einer anderen Form durchgeführt wurde. Bei Modulprüfungen in Form von Praktikumsberichten, Vermerken, Seminararbeiten, Präsentationen oder vergleichbaren Prüfungsformen, die die Erstellung schriftlicher Ausarbeitungen über eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen einschließen, kann die Wiederholung nach Vorgabe des Prüfungsamtes auch durch die Möglichkeit zur Nachbesserung erfolgen. Nach einer erfolglosen Wiederholung ist das Studium beendet, wenn ein Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 18 Absatz 1) nicht mehr möglich ist.

(2) Wenn die Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Wird ein Teil der mündlichen Abschlussprüfung nicht bestanden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertete Teil einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.





 

Frühere Fassungen von § 17 GBankDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2012Artikel 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
vom 28.08.2012 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 GBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
Artikel 2 HBankDAPrVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... „zwei bis" durch das Wort „höchstens" ersetzt. 3. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz ...