Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 19 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
|
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
|
§ 19 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Bankdienst erlangt hat,
- 2.
- die in der Laufbahnprüfung erzielte Rangpunktzahl und Note,
- 3.
- das Thema der Bachelorarbeit sowie die in der Arbeit erzielte Rangpunktzahl und Note.
(3) Das Diploma Supplement enthält
- 1.
- die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Science, Studiengang Zentralbankwesen/Central Banking",
- 2.
- die Bezeichnungen und Bewertungen der abgeschlossenen Module sowie die hierfür vergebenen Leistungspunkte und
- 3.
- die im ECTS-Leitfaden vorgesehenen Angaben zu den erzielten Ergebnissen; die jeweils geltende Fassung des ECTS-Leitfadens ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert worden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9645/a170387.htm