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§ 21 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 21 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in akkreditierten Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentralbankwesen/Central Banking" in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und Kooperationen mit einzubeziehen.

(3) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Studiengänge als Bachelorarbeit sowie die Anerkennung von Studienleistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen ist ausgeschlossen.

(4) Der Antrag ist beim Prüfungsamt mit einer Aufstellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen einzureichen. Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:

1.
die Bezeichnung und Inhalte des Moduls, das geprüft wurde,

2.
die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,

3.
die Art der Modulprüfung,

4.
die Bewertungen der Modulprüfungen und

5.
das zugrunde liegende Bewertungssystem.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen durch das Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 18 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Die übernommenen Bewertungen werden im Abschlusszeugnis gekennzeichnet. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 14 zugeordnet und im Abschlusszeugnis gekennzeichnet.

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