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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Bachelorstudium
Der Studiengang „Zentralbankwesen/Central Banking" an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes.
§ 2 Ziele des Studiums
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den Herausforderungen im Europäischen System der Zentralbanken gerecht zu werden.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zuständige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Bankdienstes geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig gemacht werden, die in schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Nichtzulassung oder die erfolglose Teilnahme. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen erfahrene Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein. Hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule können der Auswahlkommission als eines der drei weiteren Mitglieder angehören. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle stellt sicher, dass in den Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
§ 4 Urlaub
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9645/b26974.htm