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Abschnitt 5 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 22 Übergangsregelung



Für Studierende, die vor dem 1. April 2011 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2001 (BAnz. S. 16292) weiter anzuwenden.


§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2001 (BAnz. S. 16292) außer Kraft.


Schlussformel



Der Präsident der Deutschen Bundesbank

Axel Weber

Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank

R. Böhmler

 
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