Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (3. BMeldDÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 325 (Nr. 8); Geltung ab 01.11.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2011 2. BMeldDÜV § 6, § 8, § 9, Anlage 4a, Anlage 11a

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben.

b)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „An das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" durch die Wörter „An die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „, 11a" gestrichen.

3.
In § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „, 11a" gestrichen.

4.
Die Anlagen 4a und 11a werden aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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