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Änderung § 6 GbV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GbV, alle Änderungen durch Artikel 2 9. GGRVÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der GbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 GbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 6 GbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Prüfungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die Grundsätze der Prüfungen richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN. | (Text neue Fassung) (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. |
(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird. (3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben. (4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren. (5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht wird. (6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden. |
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