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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. März 2011 DeckRV § 2, § 5, mWv. 1. Januar 2012 § 2
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 9f des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „2,25 vom Hundert" durch die Wörter „1,75 vom Hundert" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Gleiches gilt für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die Jahresmittelwerte aus den von der Europäischen Zentralbank in der Statistik der „Zinsstrukturkurven des Euro-Währungsgebiets" veröffentlichten Monatsendständen der Kassazinssätze für Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2009 werden als Jahresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14, 3,44, 3,86, 4,25, 4,23 und 3,81 vom Hundert angesetzt."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 3 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen:
- 1.
- für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und
- 2.
- für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins;
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DeckRVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeckRVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 DeckRVuaÄndV Inkrafttreten
... 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 4 LVRG Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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