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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. März 2011 PFDeckRV § 1, § 2, mWv. 1. Januar 2012 § 1
Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 9g des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2,25 Prozent" durch die Angabe „1,75 Prozent" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet wurde. § 2 Absatz 2 und 2a bleibt unberührt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Maßgeblich für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die Jahresmittelwerte aus den von der Europäischen Zentralbank in der Statistik der „Zinsstrukturkurven des Euro-Währungsgebiets" veröffentlichten Monatsendständen der Kassazinssätze für Anleihen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2009 werden als Jahresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14, 3,44, 3,86, 4,25, 4,23 und 3,81 Prozent angesetzt."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 2 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen:
- 1.
- für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und
- 2.
- für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins;
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DeckRVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeckRVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 DeckRVuaÄndV Inkrafttreten
... 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 5 LVRG Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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