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Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (1. VFZVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die durch Artikel 15 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „VfzV" durch die Angabe „VFZV" ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) betragen:
- 1.
- für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 32,6 Prozent,
- 2.
- für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sowie für Richterinnen und Richter 36,9 Prozent,
- 3.
- für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 29,3 Prozent,
- 4.
- für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes 27,9 Prozent,
- 5.
- für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 36,9 Prozent."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Thomas de Maizière
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