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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin (BuchhdlAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt D,
- 2.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende sechsmonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B sowie
- 3.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende dreimonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C.
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